UBSKM - Expertise zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung

Erneut erscheint unter Federführung des Amts der Unabhängigen Missbrauchsbeauftragten eine Expertise, deren Schlussfolgerungen weitreichende Konsequenzen in gerichtlichen Verfahren mit sich bringen könnten. Es ist zu hoffen, dass sich Fachverbände und die Justiz inhaltlich dazu äußern werden.

Für mein Verständnis weisen die Autoren (Fegert et al) auf eine ungenaue Auslegung der Nullhypothese in aussagenpsychologischen Begutachtungen hin, deren Ergebnis nicht als ein Ja-Nein-Ergebnis verstanden werden darf, sondern als Ergebnis eine Wahrscheinlichkeit zur Wahrheit der Aussage ergeben sollte. Die bisherige Praxis hätte unter anderem zum Nachteil, dass Opfer nach einem Missbrauch keine Therapie beanspruchen können würden, da dies negativ bezüglich der Glaubhaftigkeit gewertet wird.

So plädieren die Autoren dafür …

“Die eigentliche Beweiswürdigung - so auch das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbegutachtung – muss eine genuin richterliche Aufgabe bleiben. Die differenzierte Würdigung der Aussage von Opfern von Straftaten vor Gericht muss erhalten bleiben.”

Gutachten werden dann in Auftrag gegeben, wenn sich das Gericht fachlich nicht in der Lage sieht einen Aspekt des Verfahrens zu beurteilen. Da Gerichte in der Beweiswürdigung unabhängig sind (§261 StPO), können sie in ihrer Entscheidung von dem Ergebnis eines Gutachtens abweichen. Zur Begründung ist es allerdings wichtig auf die einzelnen Punkte des Gutachtens einzugehen. (Siehe BGH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 3 StR 302/08). Insofern ist diese Forderung für mich nicht nachvollziehbar, da die letzte Entscheidung bereits beim Gericht liegt.

Mir persönlich fehlt es insgesamt an fachlichem Wissen, um das Gesamtbild der Expertise korrekt einschätzen zu können. Für einen bereits existierenden Bezug zur Kritik an der aussagenpsychologischen Methodik, sei hier auf einen Artikel “Rituelle sexuelle Gewalt” (Februar 2024) von Silvia Gubi-Kelm und Luise Greuel verwiesen, da dort zumindest im Ansatz auf vergangene Kritik zur Methodik eingegangen und als unbegründet bezeichnet wurde.

Da die Expertise einen mir bereits bekannten Fall aufgreift, möchte ich auf diesen detailliert eingehen.

Der Fall aus Schwäbisch Hall

Auf den Seiten 40 und 41 der Expertise, wird der Fall 2 F 318/19 des Amtsgericht Schwäbisch Hall aufgeführt. Über diesen wurde, auf unterschiedliche Art und Weise, in diversen Medien berichtet. Das Besondere bei diesem Fall ist eine Beteiligung der Opferschutzorganisationen Emanuelstiftung aus Bonn und Solwodi aus Aalen.

Die Emanuelstiftung ist bei der UBSKM bekannt, engagiert sich zum Thema Rituelle Gewalt und wird durch Dr. Eva Lauer v. Lüpke im Nationalen Rat der UBSKM vertreten. Lauer v. Lüpke und Fegert sind in der Vergangenheit bereits gemeinsam auf Fachtagungen als Referenten aufgeführt worden und sollten sich somit einander kennen. Dem Beschluss nach zu urteilen, strebten die involvierten Opferhilfsorganisation für das Kind ebenso eine Therapie aufgrund einer Dissoziativen Identitätsstörung an, deren Behandlung einen Umfang von 88 Therapiestunden haben sollte.

Das Amtsgericht legte den Organisationen einen Teil der Verfahrenskosten auf, da es in dem Handeln der Organisationen eine Überschreitung der Grenzen des Opferschutzes und ein Ignorieren der Rechtsstaatsprinzips sah (2 F 318/19, Rn 206).

Das Oberlandesgericht Stuttgart, hob den Beschluss zur Kostenauferlegung anschließend wieder auf, verwiesen sei hier auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 WF 132/21.

Die Autoren der Expertise geben an, dass sie unter dem Stichwort “Nullhypothese” Fälle aus den Datenbanken Juris und Beck-Online bezogen:

Zwar erfolgt im Beschluss tatsächlich die Erwähnung der Nullhypothese, welche jedoch nicht für die Urteilsbegründung entscheidend war. Mit über 1000 Randnotizen wurde der Beschluss zudem äußerst umfangreich begründet.

Die Falldarstellung durch die Autoren, erfolgte in meinen Augen eher auf eine selektive Art und Weise, was insgesamt nicht sehr vertrauenserweckend wirkt. Wenn man bedenkt, wer am Verfahren beteiligt war, ist die Annahme erlaubt, dass der Fall gezielt zugeschoben wurde.

Die Autoren nehmen wie folgt auf den Fall Bezug:

In einem Sorgerechtsstreit um die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater eines Kindes, dem die Mutter u.a. sexuellen Missbrauch vorgeworfen hatte, folgt das Familiengericht der von einer Sachverständigen vorgetragenen Ansicht, dass die Mutter unter einem Münchhausen by Proxy Syndrom leide.

In Bezug auf den Fall bedeutet dies, dass der Mutter vorgeworfen wurde bei ihren Kindern Krankheiten vorgetäuscht oder herbeigeführt zu haben. Die Diagnose des Münchhausen by Proxy Syndrom wurde dabei von mehreren Fachkräften gestellt und nicht durch die Sachverständige allein. Das Gericht hält dazu in seinem Beschluss fest, dass es sich dabei um keine psychiatrische Diagnose des Täters handelt, sondern um eine “pädiatrische Konstellation- bzw. Misshandlungsdiagnose”.

Aus diesem Grund wurde der Gutachterin ein auf das Münchhausen by Proxy Syndrom spezialisierter Kinderarzt zur Seite gestellt, der für die Durchsicht der ärztlichen Unterlagen zuständig war. Bereits lange Zeit vor dem Verfahren, wurde von unbeteiligten Behandelnden der Verdacht geäußert, dass bei der Mutter das genannte Syndrom vorliegen könnte.

Die Autoren zitieren anschließend folgende Stelle des Beschlusses:

„Da das Kindeswohl in familiengerichtlichen Verfahren im Vordergrund steht, waren die strafrechtlichen Vorwürfe besonders gründlich zu prüfen […] Eine andere gerichtliche Herangehensweise würde dazu führen, in Sorge- und Umgangsverfahren leichtfertige oder sogar bewusst wahrheitswidrige sexuelle Missbrauchsvorwürfe bei bindungsintoleranten Eltern, die eine Umgangsaussetzung erwirken wolle, Vorschub zu leisten. Vor diesem Hintergrund haben die mit BGH-Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - (NJW 1999, 2746) für Glaubhaftigkeitsgutachten aufgestellten Standards für die aussagepsychologische Begutachtung im familienrechtlichen Bereich analoge Gültigkeit (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, S. 367).”

Sie verweisen dabei auf Rn 996f, welcher allerdings nicht zum zitierten Abschnitt gehört. Das Zitat betrifft korrekterweise Rn 870f.

Unter Rn 996 findet sich hingegen folgende Aussage

Tatsächlich jedoch ist dem behaupteten sexuellen Missbrauchsvorwurf zum Nachteil von M… erst im Nachgang die Bestätigung gefolgt.

Ohne Berücksichtigung des gesamten Kontextes, könnte dieser Absatz den Eindruck erwecken, dass tatsächlich ein Missbrauch festgestellt wurde. Dies war in dem Verfahren allerdings nicht der Fall. Bei M… handelt es sich um eine suizidierte Tochter, der am Verfahren beteiligten Mutter. Erst nachdem der Leichnam eingeäschert wurde, erhob die Mutter Vorwürfe des Missbrauchs und Mordes. Ferner war M… nicht die Tochter des am Verfahren beteiligten Vaters.
Das gemeinsame Kind, um dessen Sorgerecht es ging, wird im Beschluss unter dem Kürzel “T…” geführt.

Das Gericht arbeitete heraus, dass die falschen Vorwürfe einem Komplott gleichend verbreitet wurden. Die Opferschutzorganisationen unterstützten dies zum Beispiel durch die Förderung eines Kunstprojektes, in dem die Missbrauchsvorwürfe von einer der Schwestern von M… wiederholt wurden. (Kostenbeschluss Rn 178). Das dazugehörige Buch wird weiterhin unter dem Titel “Still Here” vertrieben, obwohl sich die Missbrauchsvorwürfe als falsch herausstellten.

Weiter schreiben Fegert et al

Das AG Schwäbisch Hall sieht hier also zwar ausdrücklich die Handlungsmaxime des Kindeswohls im familiengerichtlichen Verfahren, zieht daraufhin aber nicht den Schluss, das tatsächliche Schutzbedürfnis des Kindes näher zu beleuchten, sondern – im Gegenteil – die Notwendigkeit, die im Strafverfahren gemachten Vorwürfe genauestens auf den Erlebnisgehalt zu prüfen, um „wahrheitswidrige sexuelle Missbrauchsvorwürfe bei bindungsintoleranten Eltern“ herauszufiltern.

Diese Schlussfolgerung ist falsch und wird durch das gekürzte Zitat begünstigt. Der vollständigen Randnotiz (Rn 870) des Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Gericht mehrere Aspekte der Kindeswohlgefährdung berücksichtigte. Die Autoren der Expertise vernachlässigen die Tatsache, dass ebenso die Trennung von Bezugspersonen auf ein Kind traumatisierend wirken kann, was ebenso in den Überlegungen des Gerichts berücksichtigt wurde.

Der in der Expertise gekürzte Abschnitt macht dies deutlich:

Da das Kindeswohl in familiengerichtlichen Verfahren im Vordergrund steht, waren die strafrechtlichen Vorwürfe besonders gründlich zu prüfen, da zwei Kindeswohlaspekte zu berücksichtigen sind. Der erste Kindeswohlaspekt besteht darin, das Kind vor einem möglichen sexuellen Missbrauch zu schützen. Der zweite Kindeswohlaspekt ist der Schutz des Kindes vor deplatzierten familiengerichtlichen Interventionen - etwa eine nicht gerechtfertigte Umgangsaussetzung - mit ihren Folgen (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, S. 364).

Was die Expertise mit dem darauf folgendem Absatz zu vermitteln versucht, erschließt sich mir nicht:

Ausführlich erörtert wurde in dem Beschluss die Geeignetheit der gerichtspsychologischen Beurteilung der Aussage des Kindes, gestützt auf eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung nach Aktenlage im Strafverfahren und die Geeignetheit einer klinischen Einschätzung einer kinder- und jugendpsychotherapeutisch erfahrenen Trauma-Expertin.

Vermutlich bezieht man sich damit auf die Randnotizen Rn 880ff, sowie Rn 886, in denen auf eine privatgutachterliche Stellungnahme eingegangen wurde. Das Privatgutachten der Opferhilfsorganisationen stufte die durch das Gericht beauftragten Gutachten als “vollständig unverwertbar” ein.

Im Beschluss heißt es dazu …

Vorliegend kommt Frau Dr. C… - obwohl sie selber keine Aussagepsychologin ist -, zu dem Ergebnis, dass das psychologische Gutachten (aussagepsychologischer Teil) der Sachverständigen Dr. S… vom 22.06.2020 vollständig unverwertbar, nicht nur grob fahrlässig, sondern auch als vorsätzlich falsch zu bewerten sei. Letztendlich ist Frau Dr. C… der Auffassung, dass Glaubhaftigkeitsgutachten grundsätzlich nicht den hinreichenden Anforderungen für eine Wahrheitsfindung genügen und in familiengerichtlichen Verfahren unzulässig sind. Weiter spricht Frau Dr. C… der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. … die fachliche Kompetenz ab und ist der Auffassung, dass diese den Gutachterauftrag gar nicht hätte annehmen dürfen, insbesondere nicht die Kompetenz hätte, den Untersuchungsbericht der “vom Bildungsstand weitaus kompetenteren Psychotherapeutin und Trauma-Expertin … B….” wissenschaftlich zu beurteilen.

In den darauffolgenden Randnotizen wird tatsächlich ausführlich auf das “Ergebnis” von Frau Dr. C… eingegangen.

Innerhalb des Beschlusses wird eine “Zeugin B…” aufgeführt, womit die Trauma-Expertin B… gemeint sein könnte. Diese gab im Auftrag der Opferschutzorganisation S… (Rn 564) eine Stellungnahme ab und empfahl der Mutter die Zusammenarbeit mit einer Traumatherapeutin Dr. K… (Rn 573 / Rn .749).

Hinweis: Aufgrund ähnlicher Namen und dadurch ähnlichen Abkürzungen, kann ich eine falsche Herleitung der Personen nicht ausschließen. Die Erwähnungen erfolgten im direkten Zusammenhang, wodurch mir die Herleitung zumindest plausibel erscheint.

In Rn 884 wird erwähnt, dass die Zeugin B… im Rahmen einer Zeugenvernehmung selbst ausgesagt habe, nicht den höchstrichterlichen Anforderungen zu genügen. Auch setzte sich die Sachverständige Dr. B… mit den Aussagen der Diplom-Psychologin B… auseinander.

Der Formulierung nach zu urteilen, erfolgte die Beurteilung bereits nach der geforderten Einstufung der Wahrscheinlichkeit. Dazu in Rn 886

[…] Die Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass aus Gutachtersicht das Kind T… bei ihrer Erstmitteilung im Alter von 3;9 und 4;0 Jahren sehr wahrscheinlich nicht in der Lage war, einen mehrstufigen Sachverhalt wie einen Vorfall mit Transport zu fremden Männern, einem Streit und dem Einführen einer “Nadel in den Po” sprachlich verständlich darzustellen. […]

Einem Urteil des BGH folgend, ist im Familienrecht eine Begutachtung nach Aktenlage nicht zulässig. (BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14). Das aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten sollte allerdings klären, ob das Kind zum Vernehmungszeitpunkt aussagetüchtig war. Dazu setzte sich die Gutachterin mit Videoaufnahmen der polizeilichen Vernehmung auseinander. In Bezug auf die Fragestellung erscheint es nachvollziehbar, warum sich die Sachverständige mit der Aktenlage und den Videoaufnahmen beschäftigte.

Dass sich das Gericht mit der Geeignetheit “einer klinischen Einschätzung einer kinder- und jugendpsychotherapeutisch erfahrenen Trauma-Expertin” beschäftigte ist zudem sehr positiv formuliert, da aus dem Beschluss (Rn 887) eher hervorgeht, warum die Aussagen der Trauma-Expertin keinen Beitrag zur Glaubhaftigkeit leisten können und zudem sehr unspezifisch waren.

Zu der psychotherapeutischen Bewertung hat die Sachverständige Dr. B… ausgeführt, dass diese der aussagepsychologischen Hypothesenprüfung nicht widerspricht. Denn die psychotraumatologische Einschätzung sei unspezifisch geblieben, da zu den ursachepsychischen Belastungen des Kindes keine Angaben gemacht bzw. alternative Hypothesen zur Ursache der psychischen Belastung des Kindes gar nicht erst vorgenommen worden seien. Zu der Frage des Erlebnisbezuges der zu prüfenden Sachverhaltsschilderung könne daher die psychotraumatologische Bewertung keinen eigenen Beitrag leisten.

Interessant wird an dieser Stelle auch Rn 801, in welcher eine Zugehörigkeit der Traumatherapeutin Dr. K., der Zeugin B. und der Rechtsanwältin E. zum gleichen Netzwerk hervorgehoben wird.

[…] Ergänzend ist anzumerken, dass der Kindsmutter die Traumatherapeutin Dr. K… durch die Zeugin B… empfohlen wurde, die ihrerseits in dem Netzwerk “ritueller Missbrauch” tätig ist. So hat die Zeugin B… beispielsweise am 17./18.11.2016 zusammen mit der Rechtsanwältin … E… an einer Konferenz mit dem Thema “Sexualisierte Gewalt in rituellen und organisierten Gewaltstrukturen” als Vortragende teilgenommen.”

Dass in der Expertise das Verfahren einer Opferhilfsorganisation aufgegriffen wird, die durch ihre Tätigkeiten beim Nationalen Rat ebenfalls eine Beteiligung am Amt der UBSKM hat, halte ich nicht für ein Ergebnis einer ethisch korrekten Auswahl.

Den beiden Beschlüssen des Verfahren 2 F 318/19 ist an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Beteiligung der Opferhilfsorganisationen einen fragwürdigen Charakter aufwies.

Im Folgenden dazu einige Auszüge aus den Beschlüssen:

Sorgerechtsbeschluss Rn 587:

[96] Mit Privatgutachten vom 01.08.2019, das an die Rechtsanwältin … E… adressiert war, bescheinigte der Zeuge Dr. S… der Kindsmutter, dass ein Münchhausen-by-Proxy-Syndrom nicht erkennbar sei. Demgegenüber bescheinigte der Zeuge Dr. S… dem Kindsvater - ohne diesen überhaupt exploriert zu haben - eine “Psychopathologie mit ausgeprägter emotionaler Gewaltbereitschaft, Manipulation, ökonomischer Ausbeutung und möglicherweise auch sexuelle Delinquenz”.

Sorgerechtsbeschluss Rn 588:

Während das Privatgutachten des Zeugen Dr. S… in dem hiesigen Verfahren auf einem neutralen Papier verfasst worden war, wurde von der Antragstellerseite mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2019 in dem Verfahren Az.: … als Anlage ASt 2 eine Abschrift dieses Privatgutachtens auf dem Briefbogen der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt. Dabei wurde letztendlich bei dem Beweisangebot “Mehrfertigung des psychosomatisch-psychotherapeutischen Gutachtens der DRV Bund, Dr. S…z, vom 01.08.2019, Anlage ASt 2” von der Antragstellerseite vorgespiegelt, dass dieses Gutachten von einem neutralen Dritten eingeholt wurde. Tatsächlich hatte jedoch nicht die Deutsche Rentenversicherung dieses Gutachten in Auftrag gegeben, sondern der Opferschutzverein E… Stiftung.

Kostenbeschluss Rn 44 bis Rn 48:

Rn 44 2.2 Frau Dr. … L… hat etwa bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung den zuständigen Jugendamtsmitarbeiter per E-Mail angeschrieben. Auch Frau H… ist ebenfalls an den zuständigen Jugendamtsarbeiter und zusätzlich an die Verwaltungsleiterin des Gerichts und später noch an die unzuständige Familienrichterin J… per E-Mail herangetreten. Durch dieses Verhalten sollte Druck auf die Entscheidungsträger Jugendamt und Gericht ausgeübt werden.
 
Rn 45 2.3 Darüber hinaus haben S… und die E… ihre Netzwerke und finanziellen Mittel eingesetzt.
 
Rn 46 a) Die für die Kindsmutter tätige Rechtsanwältin E… ist zusammen mit der Zeugin B… zu dem Thema “Sexualisierte Gewalt in rituellen und organisierten Gewaltstrukturen” bei der Netzwerkkonferenz “Aktionsplan im Dialog” im November 2016 aufgetreten.
 
Rn 47 Obwohl der Zeugin B… die aufgestellten Standards des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 61809 -, NJW 1999, 2764 bekannt waren, hat sie - auf Veranlassung von S… - eine Stellungnahme verfasst, die diesen Anforderungen nicht entspricht. In der Zeugenvernehmung hat die Zeugin B… am 08.11.2019 selber erklärt, dass sie ihre Stellungnahme nicht gerichtsverwertend begründet hätte.
 
Rn 48 Dennoch wurde diese Stellungnahme der Zeugin B… vom 27.04.2019 sowohl der Staatsanwaltschaft Stuttgart, als auch dem hiesigen Gericht vorgelegt. Dass es nicht um eine objektive Wahrheitsfindung ging, sondern, um ein strategisches Vorgehen, um Zeit zu gewinnen, ergibt sich aus dem Zusatzteil der Stellungnahme auf Seite 10:

Kostenbeschluss Rn 53f:

Bewusst sollte also der sexuelle Missbrauchsvorwurf, trotz des zwischenzeitlich eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in der Schwebe gehalten werden, letztendlich mit dem Ziel, eine Umgangswiederanbahnung des Kindes mit dem Kindsvater zu unterbinden und, um eine weitere Eltern-Kind-Entfremdung voranzutreiben.
 
Die Stellungnahme der Zeugin B… hat sich damit nicht an einer sachlichen und fachlichen Richtigkeit orientiert, sondern an den mutmaßlichen bzw. tatsächlichen Interessen der Auftraggeber

Kostenbeschluss Rn 176:

Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung war auch zu berücksichtigen, dass sich neben dem A… e.V. bei der Kampagne auf Kickstarter im Frühjahr 2020 aktiv auch die E…stiftung beteiligt und davon finanziell sowie als Marketingmaßnahme profitiert hat.

Zwar ist in dem erwähnten Verfahren am OLG Stuttgart die Kostenübernahme abgewiegelt worden, jedoch wurden damit nicht die Vorwürfe gegenüber den Opferschutzorganisationen aus der Welt geschafft. Das Sorgerecht verblieb beim Kindsvater, welcher inzwischen leider verstorben ist.

Unbestätigten Informationen zufolge, lebt das Kind T… aktuell bei einer Pflegefamilie und es soll in einem noch laufenden Sorgerechtsverfahren der weitere Verbleib geklärt werden. Auch eine Rückführung zur leiblichen Mutter soll dabei eine Option sein. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht eine für das Kind sinnvolle und unabhängige Entscheidung treffen kann und wird.

Die Opferschutzorganisationen haben in Bezug auf das Verfahren ein zweifelhaftes Verhalten an den Tag gelegt. Der Vater kann zu den verschiedenen Aussagen keine Stellung mehr beziehen und ich vermute, die Organisationen werden dies versuchen auszunutzen.

Angesichts der Verbindungen der Opferschutzorganisationen zur UBSKM, hat es einen unangenehmen Beigeschmack, dass genau dieser Fall in der Expertise aufgegriffen und deutlich vereinfachter Weise dargestellt wurde.

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Quellen